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Endbenutzer-Lizenzvertrag für die dauerhafte Überlassung von Software (EULA)

der VOLLMER WERKE Maschinenfabrik GmbH (nachfolgend Lizenzgeber genannt)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen/ Vertragsgegenstand

(1) Vorliegender Endbenutzer-Lizenzvertrag kommt zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber zustande. Der Lizenznehmer bestätigt hiermit, die nachfolgenden Regelungen umfassend zur Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich mit diesen einverstanden.
(2) Die vom Lizenzgeber überlassene Software sowie gegebenenfalls ausgehändigte Benutzerhandbücher und Anleitungen sind urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer erwirbt zwar Eigentum an dem Träger der Software (z.B. an einer CD-ROM oder der Maschine, auf welcher die Software vorinstalliert ist), nicht jedoch an der Software selbst. Diese bleibt stets geistiges Eigentum des Lizenzgebers bzw. des jeweiligen Rechteinhabers, sofern der Lizenznehmer vom Lizenzgeber Dritt-Software überlassen bekommt. Der Lizenznehmer erwirbt ausschließlich das Recht die Software vertragsgemäß zu nutzen. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungs- und gewerblichen Schutzrechte an der Software und an oben benannten Gegenständen, welche vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer übergeben wurden, stehen im Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer ausschließlich dem Lizenzgeber zu.
(3) Wenn und soweit es sich bei der lizenzierten Software um Open-Source-Software handelt, haben deren Lizenzbedingungen Vorrang vor dieser EULA. Diese Lizenzbedingungen sind der Software beigefügt.

§ 2 Nutzungsumfang

(1) Mit Abschluss des Lizenzvertrags erhält der Lizenznehmer ein einfaches, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Software. Sofern im Rahmen des zu vorliegenden Lizenzvertrages bestehenden Hauptvertrages Software lediglich zeitlich befristet gemietet wurde, ist das Recht zur Nutzung der Software zeitlich ebenfalls entsprechend begrenzt. „Nutzung“ ist jedes dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigen (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung der Software und der Verarbeitung von in der Software enthaltenen Daten. Der Lizenznehmer ist auch berechtigt, die genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung und Untersuchung sowie zum Test der Software auszuführen.

(2) Die Softwarekopie darf geändert oder bearbeitet werden, soweit dies zur bestimmungsgemäßen bzw. vertragsgemäßen Benutzung, zur Verbindung mit anderer Software und zur Fehlerkorrektur geboten ist. Weitergehende Änderungen oder Bearbeitung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere dürfen in der Software enthaltenen Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte nicht geändert oder gelöscht werden und sind in die gemäß Satz 1 geänderten oder bearbeiteten Fassungen der Software zu übernehmen.

(3) Eine Rückübersetzung der Softwarecodes (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69e UrhG zulässig und erst dann, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer trotz vorheriger Aufforderung die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt. Weitergehende Rückübersetzungen sind ausgeschlossen. Diese Regelung zur Rückübersetzung gilt nicht, wenn einzelne Lizenzbestimmungen (z.B. von freier oder Open Source-Software) die Rückübersetzung unter bestimmten Umständen ausdrücklich gestatten. In diesem Fall haben die jeweiligen einzelnen Lizenzbestimmungen Vorrang vor dieser EULA.

(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Softwarekopie eine Sicherungskopie herzustellen. Sofern die Softwarekopie mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet ist, erhält der Lizenznehmer im Falle einer Beschädigung der Softwarekopie das Recht, gegen Vorlage eines Fehlerberichts erneut eine Softwarekopie vom Lizenzgeber anzufordern.

§ 3 Lizenzgebühren

Sofern eine gesonderte Lizenzgebühr anfällt, werden die diesbezüglichen Regelungen im
zugrundeliegenden Hauptvertrag getroffen. Insofern wird hierauf verwiesen.

§ 4 Weitergabe der Softwarekopie

(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Softwarekopie im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieses Vertrages an einen nachfolgenden Nutzer weiterzugeben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insofern dem nachfolgenden Nutzer die Original-Datenträger, vorliegenden Lizenzvertrag und die jeweils anwendbaren AGB des Lizenzgebers zu übergeben. Die Weitergabe von Softwarekopie und Vertrag stellen zugleich ein Angebot des Lizenzgebers an den Zweiterwerber auf Abschluss eines gleichlautenden Vertrages dar. Der Zweiterwerber erklärt die Annahme durch Entgegennahme der Softwarekopie.

(2) Mit der Weitergabe der Softwarekopie geht die Berechtigung zur Nutzung gemäß § 1 auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Lizenznehmers tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des ursprünglichen Lizenznehmers zur Nutzung gemäß § 1.

(3) Mit der Weitergabe hat der Lizenznehmer alle bei ihm noch vorhandenen Vervielfältigungsstücke und Teilvervielfältigungsstücke der Softwarekopie sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.

(4) Abs. (1) bis (3) gelten auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen und/ oder unentgeltlichen Überlassung besteht.

(5) Die Vergabe von Unterlizenzen ist dem Lizenznehmer untersagt.

§ 5 Andere Rechte, Datenschutz

(1) Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Softwarekopie bleiben vorbehalten. Insbesondere ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Softwarekopie und/oder abgeänderte oder bearbeitete Fassungen derselben zur gleichen Zeit auf mehr als einem Computer bzw. einer Maschine zu nutzen. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Lizenznehmers an eigener Software, die unter der bestimmungsgemäßen Benutzung der vom Lizenzgeber überlassenen Software entwickelt oder betrieben werden, sowie an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software erhalten werden.

(2) Die Vermietung der Softwarekopie oder von Teilen derselben ist ausdrücklich untersagt.

§ 6 Gewährleistung

Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für
alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Der Lizenzgeber leistet Gewähr, dass die
Softwarekopie zur Verwendung im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt
der Überlassung an den Lizenznehmer gültigen Programmbeschreibung bzw. zum
vertragsgemäßen Betrieb der Maschine geeignet ist.

§ 7 Supportvertrag

Besteht neben dem Lizenzvertrag ein Vertrag auf die Wartung und Aktualisierung der Software
(Support-/ Servicevertrag), ergeben sich die insofern bestehenden Fristen, Leistungen und
Kosten/ Gebühren ausschließlich aus diesem.

§ 8 Sonstiges

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Änderung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.

(3) Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag ist der Sitz des Lizenzgebers (Biberach an der Riss). Der Lizenzgeber hat zudem das Recht den Lizenznehmer aufgrund von Verstößen gegen diese Vereinbarung am Ort des Hauptsitzes des Lizenznehmers zu verklagen.

 

25.06.2019

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